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5.2.4 Geschäftsbedingungen Stand: 05.04.2023
I. Geltungsbereich
Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen finden ausschließlich Anwendung bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über durch uns zu erbringende Leistungen wie Lieferung und/oder Herstellung von Waren, Reparaturen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich in Textform anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen Bedingungen und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen in Textform durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung in Textform zustande.
Dies gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften.
Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Vorgaben des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Rechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für die Bekanntgabe von Kostenvoranschlägen/Preisen an Mitbewerber.
Ersatzteilbestellungen müssen unter Angabe der in der Ersatzteilliste aufgeführten Artikelnummern erfolgen. Fehlt diese Artikelnummer, gehen die Kosten für eine evtl. Falschlieferung zu Lasten des Kunden.
III. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Übersendung der Auftragsbestätigung.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln (auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten), verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder Unzumutbarkeit informieren und evtl. bereits erhaltene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zurückerstatten. Sofern die Lieferverzögerung aus den oben genannten Gründen länger als zwei Monate andauert, ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In beiden vorgenannten Fällen kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2,Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Im Übrigen haften wir im Falle des Verzuges gem. den Regelungen der Ziff. VII dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang Versicherung
Unsere Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen.
Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Bruch- , Transport- und Feuerschäden versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach derRücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
1. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
2. Hiermit tritt der Kunde schon jetzt seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an uns ab. Die Abtretung nehmen wir an.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und /oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, Schadensersatz) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der
Forderungen solang unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Falle für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an der Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
5. Bei Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VI. Gewährleistung
1.a) Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs Mitteilung zu machen. Kunden, welche die Sendung durch einen von ihnen vorgeschriebenen Spediteur veranlasst haben, sind verpflichtet, Transportschäden bei diesem geltend zu machen. Aufgrund Transportschäden erforderliche Ersatzteillieferungen werden nur gegen gesonderte Berechnung vorgenommen.
Fehlerhafte Liefergegenstände sind auf unsere Anforderung hin in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Fehlers befinden, an uns zurückzusenden, auf Wunsch auf unsere Kosten.
2.a) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber verpflichtet, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Ware zu liefern.
Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile sind auf Wunsch auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.
b) Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als der Niederlassung des Kunden befindet.
Das Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 III BGB) bleibt unberührt.
c) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen
oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
d) Schadenersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde zu den nachfolgenden Bedingungen erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz eine längere Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist zwingend vorschreibt. Ferner gilt dies nicht, sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. Des Weiteren gilt dies nicht bei Bauwerken sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Darüber hinaus gilt dies nicht bei Arglist oder Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie.
§ 479 BGB bleibt unberührt.
VII. Schadensersatz/Haftung
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz wird, soweit diese Bedingungen keine anderweitigen Regelungen enthalten, beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Dies gilt nicht
• Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
• Für Schäden die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware beruhen.
• Bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), d.h. solcher vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
• Für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
3. Sofern die Schadensersatzhaftung nicht auf Schäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz beruht ist diese auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben oder es sich nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus den zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Kaufverträgen ist Eppingen. Gerichtsstand für sämtliche zwischen uns und dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten ist Heilbronn.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGLB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in solch einem Fall verpflichtet, sich auf eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klauseln entsprechende wirksame Regelung zu einigen.